4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Das Regionalgericht hat diese weder willkürlich begründet noch hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.