Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht zeitlich unbegrenzt mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheidungen der Strafbehörden rechnen musste, wenn diese über längere Zeit passiv blieb. Ein Zeitraum von drei Monaten kann indes gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar nicht als derart lang bezeichnet werden, als dass die entsprechende, gebotene Aufmerksamkeitsdauer nicht mehr gegolten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 [Aufmerksamkeitsdauer: 6 Monate], 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.3;