Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe mehr als drei Monate, nachdem sich der die Strafuntersuchung gegen ihn auslösende Vorfall vom 20. September 2023 ereignet habe, in keinem Fall über die Weihnachts- bzw. Neujahrsfeiertage 2023/2024 bzw. just am ersten Arbeitstag nach Ablauf derselben mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen. Mit dem dem Beschwerdeführer In- Aussicht-Stellen von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2023 ist ein Prozessverhältnis entstanden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer