Der Einwand des Beschwerdeführers auf das parallele Administrativverfahren des SVSA und die Argumentation, er sei sich als juristischer Laie der Rechtslage nicht bewusst gewesen, erscheint angesichts dessen als unbehelflich. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe mehr als drei Monate, nachdem sich der die Strafuntersuchung gegen ihn auslösende Vorfall vom 20. September 2023 ereignet habe, in keinem Fall über die Weihnachts- bzw. Neujahrsfeiertage 2023/2024 bzw. just am ersten Arbeitstag nach Ablauf derselben mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.