raten, eventuelle Einwände und Entlastungsbeweise gegen den ihm zu Last gelegten Sachverhalt unbedingt im Strafverfahren vorzubringen. Der Einwand des Beschwerdeführers auf das parallele Administrativverfahren des SVSA und die Argumentation, er sei sich als juristischer Laie der Rechtslage nicht bewusst gewesen, erscheint angesichts dessen als unbehelflich.