vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 4.2, wonach von der Strafbehörde nicht von sich aus berücksichtigt werden muss, dass die beschuldigte Person während der Vorweihnachts- bzw. Weihnachtszeit allenfalls ferien- bzw. ortsabwesend sein könnte). Auch im Schreiben des SVSA vom 10. Januar 2024 betreffend Eröffnung und Sistierung des Administrativverfahrens, welches gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 11. Januar 2024 und damit noch innert laufender Einsprachefrist (bis am 15. Januar 2024) zugestellt worden ist, wurde auf das Strafverfahren hingewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich ge-