Wie das Regionalgericht richtig festgestellt hat, ist auch der letzte Werktag des Jahres keiner besonderen Regelung unterstellt und hat damit als normaler Arbeitstag zu gelten, an welchem Strafbefehle erlassen werden dürfen. Im Strafverfahren gelten keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 4.2, wonach von der Strafbehörde nicht von sich aus berücksichtigt werden muss, dass die beschuldigte Person während der Vorweihnachts- bzw. Weihnachtszeit allenfalls ferien- bzw. ortsabwesend sein könnte).