In-Aussicht-Stellen von Verzeigung und Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls). Der Strafbefehl vom 29. Dezember 2024 erfolgte damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne «Vorwarnung». Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2023 zudem bereits mehrfach ein Strafbefehl zugestellt. Er war mit diesem Ablauf denn auch offenbar bereits vertraut. Wie das Regionalgericht richtig festgestellt hat, ist auch der letzte Werktag des Jahres keiner besonderen Regelung unterstellt und hat damit als normaler Arbeitstag zu gelten, an welchem Strafbefehle erlassen werden dürfen.