Erfolgte eine tatsächliche, rechtsgültige Ersatzzustellung nach Art. 85 Abs. 3 StPO ist diese Zustellung fristauslösend, d.h. die Einsprachefrist des Beschwerdeführers begann einen Tag nach der Zustellung an die Ersatzperson zu laufen, unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer vom Strafbefehl effektiv Kenntnis erlangte. Zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde in keiner Weise darlegte, dass und weshalb ihm der Strafbefehl nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht davon abgesehen hat, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuver-