354 Abs. 1 StPO). Die am 7. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erfolgte folglich verspätet, weshalb die angefochtene Verfügung, mit welcher auf die nicht fristgerechte Einsprache nicht eingetreten wurde und festgestellt worden ist, dass der Strafbefehl EO 23 17191 vom 29. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, nicht zu beanstanden ist. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde einwendet, verfängt nicht. Er bringt grösstenteils dieselben Einwendungen vor, welche er bereits beim Regionalgericht vorgebracht hat und welche von diesem zu Recht nicht gehört worden sind.