Selbst wenn der Strafbefehl nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von dessen Ehefrau entgegengenommen worden ist, wäre die Zustellung gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO rechtsgültig erfolgt (sog. Ersatzzustellung) und der Strafbefehl ist in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Damit begann die zehntägige Einsprachefrist am 4. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO) und endete am 15. Januar 2024 (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO).