_» zugestellt worden ist. Ob es sich bei der Empfangsperson um den Beschwerdeführer selbst gehandelt hat – die Unterschrift der Empfangsperson stimmt auf den ersten Blick nicht mit jener des Beschwerdeführers überein – oder um seine, offenbar im selben Haushalt lebende Ehefrau, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn der Strafbefehl nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von dessen Ehefrau entgegengenommen worden ist, wäre die Zustellung gestützt auf Art.