3.4 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist beizupflichten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervor, dass der Strafbefehl EO 2023 17197 der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2023 am 3. Januar 2024 der Empfangsperson «A.________» zugestellt worden ist.