Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 03.01.2024 - offenbar via seine im selben Haushalt wohnende Ehefrau - rechtsgültig zugestellt und in der Folge (rechtzeitig) zur Kenntnis gebracht. Die 10-tägige Frist begann somit am 04.01.2024 zu laufen, sodass die Einsprachefrist am Samstag, 13.01.2024, endete und sich gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO auf den Montag, 15.01.2024, erstreckte. Die am 07.02.2024 der Post übergebe Einsprache erweist sich damit als verspätet.