In diesem Schreiben wird explizit auf das parallele offene Strafverfahren hingewiesen. So wird ausgeführt, dass die strafrechtliche Beurteilung die noch bevorstehende Administrativmassnahme entscheidend beeinflussen könne, weshalb er «eventuel- 4 le Einwände und Entlastungsargumente gegen den [ihm] zur Last gelegten Sachverhalt unbedingt im Strafverfahren» vorbringen solle.