Hingegen spielt das Administrativverfahren für Beurteilung des Strafverfahrens (anders als das Strafverfahren für das Administrativverfahren) keine Rolle, weshalb auch die Akten des Administrativverfahrens für die Beurteilung der vorliegend zentralen Frage der Gültigkeit der Einsprache untauglich sind und entsprechend nicht beigezogen werden. Hinzu kommt, dass das Schreiben des SVSA vom 10.01.2024 dem Beschuldigten per A-Post Plus zugesandt wurde und er es somit noch vor Ablauf der Einsprachefrist erhalten haben dürfte. In diesem Schreiben wird explizit auf das parallele offene Strafverfahren hingewiesen.