Zwar ist es richtig, dass eine Verkehrsregelverletzung in der Regel zwei Verfahren nach sich zieht, welche sich auf denselben Polizeirapport stützten und gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Behörden durchgeführt werden. Hingegen spielt das Administrativverfahren für Beurteilung des Strafverfahrens (anders als das Strafverfahren für das Administrativverfahren) keine Rolle, weshalb auch die Akten des Administrativverfahrens für die Beurteilung der vorliegend zentralen Frage der Gültigkeit der Einsprache untauglich sind und entsprechend nicht beigezogen werden.