Dass die Staatsanwaltschaft bei Strassenverkehrsdelikten im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens eigene Untersuchungshandlungen auf ein Minimum beschränkt, ist nicht unüblich. Indem der Beschuldigte weiter vorbringt, ihm dürfe aus der ausgebliebenen Reaktion auf den Strafbefehl nach seiner Rückkehr kein Nachteil erwachsen, bekräftigt er gerade selbst, dass er den Strafbefehl rechtzeitig erhalten hat.