Der Strafbefehl ist also, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, eben gerade nicht ohne «Vorwarnung» erlassen worden. Im Strafverfahren gibt es sodann keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auch der letzte Werktag des Jahres ist keiner besonderen Regelung unterstellt und hat damit als normaler Arbeitstag zu gelten, an welchem Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können. Dass die Staatsanwaltschaft bei Strassenverkehrsdelikten im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens eigene Untersuchungshandlungen auf ein Minimum beschränkt, ist nicht unüblich.