Der Beschuldigte hat selber bestätigt, dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vor Ort am 20.09.2023 darüber informiert wurde, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (vgl. Anzeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 20.11.2023, S. 5; vgl. auch polizeiliche Einvernahme Verkehrsunfall des Beschuldigten vom 20.09.2023). Die entsprechende Belehrung hatte der Beschuldigte denn auch am 20.09.2023 unterschriftlich bestätigt. Der Strafbefehl ist also, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, eben gerade nicht ohne «Vorwarnung» erlassen worden.