Etwas anderes hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn belegt. Dass der Beschuldigte in der Zeit der Zustellung des Strafbefehls (konkret im Zeitraum vom 26.12.2023 bis am 05.01.2024) bei Verwandten in Österreich zu Besuch war, hat er zwar nicht belegt. Aber selbst wenn der Beschuldigte in dieser Zeit tatsächlich landesabwesend gewesen wäre, so hätte er nach seiner Heimkehr im Zeitraum vom 06.01.2024 bis am 15.01.2024 noch genügend Zeit gehabt, um Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Folglich erübrigt sich auch eine Befragung der Ehefrau des Beschuldigten.