Insbesondere erhellt nicht, weshalb die mangelnden Deutschkenntnisse seine Ehefrau davon abgehalten haben sollen, ihm den mit eingeschriebener Post zugesandten Strafbefehl auszuhändigen. Der Strafbefehl dürfte - wie üblich - in einem offiziellen, mit Berner Wappen versehenen Couvert versandt worden sein, so dass auch der Ehefrau (unabhängig von ihren Sprachkenntnissen) klar gewesen sein muss, dass es sich dabei um wichtige Post einer Behörde handelte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie diese dem Beschuldigten bei dessen Antreffen umgehend bzw. rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Etwas anderes hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn belegt.