3 7. Vorliegend legt der Beschuldigte in keiner Weise dar, dass und weshalb ihm der Strafbefehl nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht worden wäre. Insbesondere erhellt nicht, weshalb die mangelnden Deutschkenntnisse seine Ehefrau davon abgehalten haben sollen, ihm den mit eingeschriebener Post zugesandten Strafbefehl auszuhändigen.