85 Abs. 3 StPO ebenfalls gültig erfolgt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 04.01.2024 (Folgetag der Zustellung des Strafbefehls) zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO), lief am Samstag, 13.01.2024, ab und endete entsprechend gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 15.01.2024. Die am 07.02.2024 postalisch versandte Einsprache vom 07.02.2024 erfolgte damit deutlich nach Ablauf der Einsprachefrist.