Ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um die Ehefrau des Beschuldigten oder ihn selber gehandelt hat, ist unklar. Die Unterschrift der Empfangsperson stimmt jedenfalls nicht mit jener des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20.09.2023 überein. Gesetzt den Fall, dass es sich bei der Empfangsperson um die Ehefrau des Beschuldigten gehandelt hat, wäre die Zustellung jedenfalls gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO ebenfalls gültig erfolgt.