Die Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Einsprache wie folgt (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung): 6. […] Der Strafbefehl wurde vorliegend gemäss Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace) am Freitag, 29.12.2023, eingeschrieben an den Beschuldigten versandt und am Mittwoch, 03.01.2024, der Empfangsperson «H.________» zugestellt. Gemäss dem Beschuldigten habe es sich bei der Empfangsperson um seine, offenbar im selben Haushalt lebende, Ehefrau gehandelt. Ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um die Ehefrau des Beschuldigten oder ihn selber gehandelt hat, ist unklar.