354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). 3.2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).