des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA) zu edieren und C.________ (Ehefrau des Beschuldigten) als Zeugin einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Regionalgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Es wurde festgestellt, dass die Einsprache vom 7. Februar 2024 gegen den Strafbefehl EO 2023 17197 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Juni 2024 Beschwerde.