Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Auffassung die Einsprache verspätet erfolgt sei. Die Eingabe werde deshalb als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen und die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.