Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 28. Mai 2024 (PEN 24 41) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl EO 2023 17197 vom 29. Dezember 2023 der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Be- schuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3'000.00, bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Februar 2024 Einsprache. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Auffassung die Einsprache verspätet erfolgt sei. Die Eingabe werde deshalb als Wiederherstellungsgesuch entgegenge- nommen und die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regional- gericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen. Mit Ver- fügung vom 14. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Re- gionalgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 gewährte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern. Der Beschwerdeführer beantragte innert gewährter dreimaliger Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 12. April 2024, die Einsprache sei als gültig zu erachten. Zudem seien die Verfahrensakten Ref.-Nr. a.________ des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA) zu edieren und C.________ (Ehefrau des Beschuldigten) als Zeugin einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Regionalge- richt die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Es wurde festgestellt, dass die Einsprache vom 7. Februar 2024 gegen den Strafbefehl EO 2023 17197 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Juni 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren PEN 24 41 vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Einsprache des Be- schuldigten und Beschwerdeführers vom 07. Februar 2024 gegen den Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2023 gültig ist. 2. Die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau zurück zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnah- me vom 1. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann – mit Ausnahme von hier nicht weiter interessierenden, ver- fahrensleitenden Entscheiden – bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- 2 onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache er- heben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbeson- dere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung von dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt leben- den, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftier- ten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). 3.2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Ein- sprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 356 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 356 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet das Nichteintreten auf die Einsprache wie folgt (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung): 6. […] Der Strafbefehl wurde vorliegend gemäss Sendungsverfolgung der Post (Track & Trace) am Freitag, 29.12.2023, eingeschrieben an den Beschuldigten versandt und am Mittwoch, 03.01.2024, der Empfangsperson «H.________» zugestellt. Gemäss dem Beschuldigten habe es sich bei der Empfangsperson um seine, offenbar im selben Haushalt lebende, Ehefrau gehandelt. Ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um die Ehefrau des Beschuldigten oder ihn selber gehandelt hat, ist unklar. Die Unterschrift der Empfangsperson stimmt jedenfalls nicht mit jener des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20.09.2023 überein. Gesetzt den Fall, dass es sich bei der Empfangsperson um die Ehefrau des Beschuldigten gehandelt hat, wäre die Zustellung jedenfalls gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO ebenfalls gültig erfolgt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 04.01.2024 (Folgetag der Zustellung des Strafbe- fehls) zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO), lief am Samstag, 13.01.2024, ab und endete entsprechend gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 15.01.2024. Die am 07.02.2024 postalisch versandte Einsprache vom 07.02.2024 erfolgte damit deutlich nach Ablauf der Einsprachefrist. 3 7. Vorliegend legt der Beschuldigte in keiner Weise dar, dass und weshalb ihm der Strafbefehl nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht worden wäre. Insbesondere erhellt nicht, weshalb die man- gelnden Deutschkenntnisse seine Ehefrau davon abgehalten haben sollen, ihm den mit einge- schriebener Post zugesandten Strafbefehl auszuhändigen. Der Strafbefehl dürfte - wie üblich - in einem offiziellen, mit Berner Wappen versehenen Couvert versandt worden sein, so dass auch der Ehefrau (unabhängig von ihren Sprachkenntnissen) klar gewesen sein muss, dass es sich dabei um wichtige Post einer Behörde handelte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie diese dem Beschuldigten bei dessen Antreffen umgehend bzw. rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Etwas anderes hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn belegt. Dass der Beschuldigte in der Zeit der Zustellung des Strafbefehls (konkret im Zeitraum vom 26.12.2023 bis am 05.01.2024) bei Verwandten in Österreich zu Besuch war, hat er zwar nicht belegt. Aber selbst wenn der Be- schuldigte in dieser Zeit tatsächlich landesabwesend gewesen wäre, so hätte er nach seiner Heimkehr im Zeitraum vom 06.01.2024 bis am 15.01.2024 noch genügend Zeit gehabt, um Ein- sprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Folglich erübrigt sich auch eine Befragung der Ehe- frau des Beschuldigten. Inwiefern die Staatsanwaltschaft mit dem Versand des Strafbefehls am 29.12.2023 «unfair gehan- delt und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt» haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte hat selber bestätigt, dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vor Ort am 20.09.2023 darüber informiert wurde, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilun- gen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (vgl. An- zeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 20.11.2023, S. 5; vgl. auch polizeiliche Einvernahme Verkehrsunfall des Beschuldigten vom 20.09.2023). Die entsprechende Belehrung hatte der Be- schuldigte denn auch am 20.09.2023 unterschriftlich bestätigt. Der Strafbefehl ist also, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, eben gerade nicht ohne «Vorwarnung» erlassen worden. Im Strafverfahren gibt es sodann keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auch der letzte Werk- tag des Jahres ist keiner besonderen Regelung unterstellt und hat damit als normaler Arbeitstag zu gelten, an welchem Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können. Dass die Staatsan- waltschaft bei Strassenverkehrsdelikten im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens eigene Untersu- chungshandlungen auf ein Minimum beschränkt, ist nicht unüblich. Indem der Beschuldigte weiter vorbringt, ihm dürfe aus der ausgebliebenen Reaktion auf den Strafbefehl nach seiner Rückkehr kein Nachteil erwachsen, bekräftigt er gerade selbst, dass er den Strafbefehl rechtzeitig erhalten hat. Schliesslich ist auch der Verweis auf das parallele Administrativverfahren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (SVSA) des Kantons Bern und das Argument, dass sich der Beschuldigte als rechtsunkundige Person bzw. als juristischer Laie der Rechtslage nicht bewusst gewesen sei, un- behelflich. Zwar ist es richtig, dass eine Verkehrsregelverletzung in der Regel zwei Verfahren nach sich zieht, welche sich auf denselben Polizeirapport stützten und gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Behörden durchgeführt werden. Hingegen spielt das Admi- nistrativverfahren für Beurteilung des Strafverfahrens (anders als das Strafverfahren für das Ad- ministrativverfahren) keine Rolle, weshalb auch die Akten des Administrativverfahrens für die Be- urteilung der vorliegend zentralen Frage der Gültigkeit der Einsprache untauglich sind und ent- sprechend nicht beigezogen werden. Hinzu kommt, dass das Schreiben des SVSA vom 10.01.2024 dem Beschuldigten per A-Post Plus zugesandt wurde und er es somit noch vor Ablauf der Einsprachefrist erhalten haben dürfte. In diesem Schreiben wird explizit auf das parallele offe- ne Strafverfahren hingewiesen. So wird ausgeführt, dass die strafrechtliche Beurteilung die noch bevorstehende Administrativmassnahme entscheidend beeinflussen könne, weshalb er «eventuel- 4 le Einwände und Entlastungsargumente gegen den [ihm] zur Last gelegten Sachverhalt unbedingt im Strafverfahren» vorbringen solle. 8. Nach dem Gesagten wusste der Beschuldigte von der Anzeigeerstattung nach dem Verkehrsunfall vom 20.09.2023 und damit auch, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig war, weswegen er - früher oder später - mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Sendungen so- wie insbesondere eines Strafbefehls rechnen musste. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 03.01.2024 - offenbar via seine im selben Haushalt wohnende Ehefrau - rechtsgültig zugestellt und in der Folge (rechtzeitig) zur Kenntnis gebracht. Die 10-tägige Frist begann somit am 04.01.2024 zu laufen, sodass die Einsprachefrist am Samstag, 13.01.2024, endete und sich gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO auf den Montag, 15.01.2024, erstreckte. Die am 07.02.2024 der Post übergebe Einsprache erweist sich damit als verspätet. 3.4 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist beizupflichten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hervor, dass der Strafbefehl EO 2023 17197 der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2023 am 3. Januar 2024 der Empfangsperson «A.________» zugestellt worden ist. Ob es sich bei der Emp- fangsperson um den Beschwerdeführer selbst gehandelt hat – die Unterschrift der Empfangsperson stimmt auf den ersten Blick nicht mit jener des Beschwerdefüh- rers überein – oder um seine, offenbar im selben Haushalt lebende Ehefrau, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn der Strafbefehl nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von dessen Ehefrau entgegengenommen worden ist, wäre die Zustellung gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO rechtsgültig erfolgt (sog. Ersatzzustellung) und der Strafbefehl ist in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Damit begann die zehntä- gige Einsprachefrist am 4. Januar 2024 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO) und endete am 15. Januar 2024 (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die am 7. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Ein- sprache erfolgte folglich verspätet, weshalb die angefochtene Verfügung, mit wel- cher auf die nicht fristgerechte Einsprache nicht eingetreten wurde und festgestellt worden ist, dass der Strafbefehl EO 23 17191 vom 29. Dezember 2023 in Rechts- kraft erwachsen ist, nicht zu beanstanden ist. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde einwendet, verfängt nicht. Er bringt grösstenteils dieselben Einwendungen vor, welche er bereits beim Regio- nalgericht vorgebracht hat und welche von diesem zu Recht nicht gehört worden sind. Es kann insoweit auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Re- gionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Begründung des Regio- nalgerichts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich. Erfolgte eine tatsächliche, rechtsgültige Ersatzzustellung nach Art. 85 Abs. 3 StPO ist diese Zustellung fristauslösend, d.h. die Einsprachefrist des Beschwerdeführers begann einen Tag nach der Zustellung an die Ersatzperson zu laufen, unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer vom Strafbefehl effektiv Kenntnis erlangte. Zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde in keiner Weise darlegte, dass und weshalb ihm der Strafbefehl nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist es denn auch nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht davon abgesehen hat, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuver- 5 nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit offensichtlich nicht auszumachen. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Staatsanwaltschaft habe gegenüber dem Beschwerdeführer unfair und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gehandelt und das Re- gionalgericht sei in überspitzten Formalismus gefallen, wenn es sich darauf «ver- steife», unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen von Art. 85, 90 und 354 StPO zu argumentieren, er habe es sich selbst anzurechnen, dass er die Einspra- chefrist gegen den Strafbefehl vom 29. Dezember 2023 verpasst habe. Erneut ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2023 darüber informiert worden ist, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entschei- den der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (vgl. S. 5 des Anzeigerapportes der Kantonspolizei Bern vom 20. November 2023; vgl. glei- chermassen den auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Sep- tember 2023 gemachten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vermerk betref- fend In-Aussicht-Stellen von Verzeigung und Zustellung von Mitteilungen und Ent- scheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls). Der Strafbefehl vom 29. Dezember 2024 erfolgte damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne «Vorwarnung». Dem Beschwerdeführer wurde gemäss dem Strafregis- terauszug vom 4. Dezember 2023 zudem bereits mehrfach ein Strafbefehl zuge- stellt. Er war mit diesem Ablauf denn auch offenbar bereits vertraut. Wie das Regi- onalgericht richtig festgestellt hat, ist auch der letzte Werktag des Jahres keiner besonderen Regelung unterstellt und hat damit als normaler Arbeitstag zu gelten, an welchem Strafbefehle erlassen werden dürfen. Im Strafverfahren gelten keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 4.2, wonach von der Strafbehörde nicht von sich aus berücksichtigt werden muss, dass die beschuldigte Person während der Vorweihnachts- bzw. Weihnachtszeit allenfalls ferien- bzw. ortsabwesend sein könnte). Auch im Schreiben des SVSA vom 10. Januar 2024 betreffend Eröffnung und Sistierung des Administrativverfahrens, welches gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 11. Januar 2024 und damit noch innert laufender Einsprachefrist (bis am 15. Januar 2024) zugestellt worden ist, wurde auf das Strafverfahren hingewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich ge- raten, eventuelle Einwände und Entlastungsbeweise gegen den ihm zu Last geleg- ten Sachverhalt unbedingt im Strafverfahren vorzubringen. Der Einwand des Be- schwerdeführers auf das parallele Administrativverfahren des SVSA und die Argu- mentation, er sei sich als juristischer Laie der Rechtslage nicht bewusst gewesen, erscheint angesichts dessen als unbehelflich. Schliesslich kann dem Beschwerde- führer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe mehr als drei Monate, nach- dem sich der die Strafuntersuchung gegen ihn auslösende Vorfall vom 20. Sep- tember 2023 ereignet habe, in keinem Fall über die Weihnachts- bzw. Neujahrsfei- ertage 2023/2024 bzw. just am ersten Arbeitstag nach Ablauf derselben mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen. Mit dem dem Beschwerdeführer In- Aussicht-Stellen von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesonde- re eines Strafbefehls, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2023 ist ein Prozessverhältnis entstanden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer 6 mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste und ihm die Pflicht oblag, darum besorgt zu sein, dass ihm Entscheides der Strafbehörde ordnungsgemäss zugestellt werden können. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht zeit- lich unbegrenzt mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheidungen der Straf- behörden rechnen musste, wenn diese über längere Zeit passiv blieb. Ein Zeitraum von drei Monaten kann indes gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar nicht als derart lang bezeichnet werden, als dass die entsprechende, gebotene Aufmerksamkeitsdauer nicht mehr gegolten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 [Aufmerksamkeitsdauer: 6 Monate], 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.3; BÜTSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 StPO). 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Das Regionalgericht hat diese weder willkürlich begründet noch hat er den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör verletzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (EO 23 17197 – per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin F.________, v.d. Fürsprecher G.________ (per B-Post) Bern, 24. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8