3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 24 1078 und das Beschwerdeverfahren BK 24 235 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht.