135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 24 1078 und das Beschwerdeverfahren BK 24 235 fällt, auch im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten nicht an den Kanton Bern zurückzubezahlen. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: