9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend weder Wiederholungs- noch Kollusionsgefahr bejaht werden können. Hinweise für einen anderen Haftgrund (Fluchtgefahr) liegen keine vor; entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht nicht geltend gemacht. Die Anordnung von Untersuchungshaft erweist sich daher mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit bzw. allfälligen Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.