als auch D.________ übereinstimmend an, dass es nicht die Beschwerdeführerin gewesen sei, die den Fiat oder die daran angebrachten Kontrollschilder gestohlen habe (Einvernahme E.________ vom 3. Mai 2024, Rz. 706 ff. und 765 ff. Einvernahme D.________ vom 25. April 2024, Rz. 57 ff. und 197 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt ein Interesse daran haben sollte, kolludierend auf die Aussagen ihrer beiden Mitbeschuldigten einzuwirken.