__ beispielsweise sinngemäss an, A.________ habe nicht kontrolliert, ob Autos abgeschlossen gewesen seien, sie sei in der Nacht der Verhaftung im Auto geblieben, nie mitgekommen und habe gar nicht immer gewusst, was er und D.________ gemacht hätten (Einvernahme vom 3. Mai 2024, Rz. 829 ff. und Rz. 1111 f.). Auch D.________ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin grösstenteils im Auto gewartet und nicht kontrolliert habe, ob Autos abgeschlossen seien (Einvernahme vom 25. April 2024, Rz. 470, Rz. 900 f. und Rz. 980 ff.). Weiter gaben sowohl E.________ als auch D.___