Letztendlich wird nichts anderes übrig bleiben, als die getätigten Aussagen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und anhand dessen Rückschlüsse auf die Rollenbeteiligung der drei zu ziehen. Weiter ist festzuhalten, dass E.________ und D.________ in den letzten mit ihnen durchgeführten (parteiöffentlichen) Einvernahmen weitgehend entlastende Aussagen betreffend die Beschwerdeführerin getätigt haben bzw. in deren Sinne aussagten. So gab E.________ beispielsweise sinngemäss an, A.______