Dazu ist allerdings festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mitbeschuldigten bereits mehrfach befragt wurden und auch die parteiöffentlichen Einvernahmen bereits stattgefunden haben. Es ist fraglich, welchen Einfluss eine Aussageänderung von einer der beteiligten Personen jetzt noch auf das Verfahren hätte und wieviel Beweiskraft einer solchen zukommen würde. Letztendlich wird nichts anderes übrig bleiben, als die getätigten Aussagen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und anhand dessen Rückschlüsse auf die Rollenbeteiligung der drei zu ziehen.