Im Haftverlängerungsantrag fehlten zudem Indizien für eine konkrete Kollusionsgefahr, weshalb diese zu verneinen sei. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft geplanten Ermittlungshandlungen kollusionsanfällig sein könnten. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sei bei der Beschwerdeführerin keine, geschweige denn eine konkrete Kollusionsgefahr ersichtlich, zumal die Aussagen der drei befragten Personen in diesem Punkt übereinstimmend seien.