Die einzelnen Tatbeiträge seien grundsätzlich zuordenbar. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien die Aussagen der drei Beschuldigten zudem übereinstimmend und widerspruchsfrei. Weiter sei davon auszugehen, dass E.________ in nächster Zeit nicht aus der Haft entlassen werde, weshalb das Besuchsrecht und die Korrespondenz der Beschwerdeführerin diesen betreffend kontrolliert und allenfalls auch eingeschränkt werden könne. Im Haftverlängerungsantrag fehlten zudem Indizien für eine konkrete Kollusionsgefahr, weshalb diese zu verneinen sei.