8.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr und bringt dazu in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen vor, das Zwangsmassnahmengericht habe die Kollusionsgefahr in seinem Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2024 insbesondere mit den anstehenden Auswertungen und den ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen begründet. Mittlerweile seien alle drei Beschuldigten parteiöffentlich einvernommen worden und hätten – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – durchaus entsprechende Zugeständnisse gemacht. Die einzelnen Tatbeiträge seien grundsätzlich zuordenbar.