Die Beteiligten, insbesondere aber E.________ und A.________, sind nur teilweise geständig, streiten die Taten oder die Tatbeiträge stellenweise ab resp. machen diesbezüglich widersprüchliche und divergierende Aussagen. Der gesamte Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Rollenverteilung sowie die individuellen Tatbeiträge sind derzeit — insbesondere aufgrund der divergierenden Aussagen der beschuldigten Personen — noch immer nicht restlos geklärt und werden im Rahmen der noch anstehenden Schlusseinvernahmen nochmals aufgegriffen werden müssen.