Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 8.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr wie folgt: Vorliegend wird betreffend E.________, D.________ und A.________ weiterhin der Haftgrund der Kollusionsgefahr geltend gemacht.