Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht vom 27. Mai 2024 eingehend zur Kollusionsgefahr geäussert und in der Beschwerde auf die in der genannten Stellungnahme gemachten Ausführungen verwiesen. Der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr steht mithin nichts entgegen.