8. Da die Wiederholungsgefahr verneint worden ist, die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 21. Mai 2024 jedoch auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr angerufen hat, stellt sich die Frage, ob auch die Kollusionsgefahr zu prüfen ist. Das Zwangsmassnahmengericht liess die Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid offen; dass es sich dazu nicht geäussert hat, schadet jedoch nichts. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis).