13 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022, E. 3.3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016, E. 3.4). Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdeführerin bei einer ihren Fahrten – selbst als sie unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss gefahren ist – Drittpersonen an ihrer Sicherheit unmittelbar erheblich gefährdet hat. Die Staatsanwaltschaft bringt dazu in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 vor, E.________ habe angegeben, A.________ habe eine unsichere Fahrweise und sei einmal in einen Steinblumentopf gefahren.