Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Wie zuvor in E. 7.2, zweiter Abschnitt, ausgeführt, können Vortaten auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, jedoch muss dafür mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.