Auffallend sei, dass die absolute Mehrheit der Delikte, und damit die treibende Kraft, von den Mitbeschuldigten der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und sie selbst im ganzen Verfahren nur eine sehr untergeordnete Rolle einnehme. Der Beschwerdeführerin fehle es an den notwendigen Kontakten, um in den Besitz eines Fahrzeugs zu kommen. Eine Entlassung von E.________ sei derzeit unwahrscheinlich und zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ bestehe keine direkte Beziehung. Es sei daher naheliegend, dass von der Beschwerdeführerin bei einer Haftentlassung keine konkrete Gefahr ausgehen würde, ein entsprechendes Delikt zu begehen.