Aus den Akten seien jedoch keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbereitungshandlungen ohne Zutun der beiden Mitbeschuldigten, insbesondere E.________, überhaupt vornehmen könne, zumal sie in der Vergangenheit weder an einem Fahrzeugdiebstahl noch an der Beschaffung von Drogen beteiligt gewesen sei. Auffallend sei, dass die absolute Mehrheit der Delikte, und damit die treibende Kraft, von den Mitbeschuldigten der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und sie selbst im ganzen Verfahren nur eine sehr untergeordnete Rolle einnehme.