Es erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen, welche für eine künftige Begehung notwendig wären, überhaupt erfülle, zumal sie dafür Zugang zu einem Fahrzeug sowie zu Drogen benötige. Aus den Akten seien jedoch keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbereitungshandlungen ohne Zutun der beiden Mitbeschuldigten, insbesondere E.________, überhaupt vornehmen könne, zumal sie in der Vergangenheit weder an einem Fahrzeugdiebstahl noch an der Beschaffung von Drogen beteiligt gewesen sei.