Die vom Zwangsmassnahmengericht gewählte Formulierung, dass weitere Fahrten in fahrunfähigem Zustand nicht ausgeschlossen werden könnten, zeige deutlich, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Es erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen, welche für eine künftige Begehung notwendig wären, überhaupt erfülle, zumal sie dafür Zugang zu einem Fahrzeug sowie zu Drogen benötige.